Allgemeine Einkaufsbedingungen der Sassenbach GmbH
1. Geltungsbereich, Form
1.1 Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „Einkaufsbedingungen“) der Sassenbach GmbH, Drygalski-Allee 25, 81477 München (nachfolgend „Sassenbach“) gelten für alle Verträge mit Dienstleistern, Lieferanten oder Auftragnehmern (nachfolgend „Auftragnehmer“) von Sassenbach sowie Bestellungen und Aufträge, die Sassenbach einem Auftragnehmer gegenüber erteilt, einschließlich der vom Auftragnehmer im Rahmen eines Vertrags bzw. Auftrags erbrachten Werk-, Dienst- und sonstigen Leistungen.
1.2 Diese Einkaufsbedingungen gelten in der zum Zeitpunkt der Beauftragung/Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Auftragnehmer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Aufträge, ohne dass Sassenbach in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
1.3 Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Bedingungen des Auftragnehmers werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers dessen Leistungen und Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
2. Angebote/Beauftragungsprozess, Vertragsschluss
2.1 Der Beauftragungsprozess zu einem Auftrag wird durch eine Angebotsanfrage durch Sassenbach an den Auftragnehmer eingeleitet. Sassenbach teilt dem Auftragnehmer mit der Angebotsanfrage mit, bis zu welchem Termin der Auftragnehmer sein Angebot abzugeben hat. Gibt Sassenbach dem Auftragnehmer keinen Termin für die Angebotsabgabe vor, verpflichtet sich der Auftragnehmer spätestens einen Werktag nach Eingang einer Angebotsanfrage von Sassenbach, ein verbindliches Angebot für den jeweiligen Auftrag an Sassenbach zu übermitteln.
2.2 Ein verbindliches Angebot des Auftragnehmers muss alle für Sassenbach notwendigen Informationen zum Leistungsumfang des betreffenden Auftrags enthalten, insbesondere eine detaillierte Beschreibung der Leistungsausführung (inklusive Leistungsergebnissen), eine Aufstellung aller für Sassenbach anfallenden Kosten, für den Auftragnehmer verbindliche Liefertermine, den für die Leistungserbringung nötigen Input von Sassenbach, je nach Angebotsanfrage ein verbindliches Projekttiming für alle am Projekt Beteiligten und – soweit für die Leistungen des Auftragnehmers branchenüblich bzw. einschlägig – eine genaue Aufschlüsselung in Eigen- und Fremdkosten bezüglich der einzelnen Leistungen.
2.3 Soweit nicht abweichend vereinbart, ist ein vom Auftragnehmer abgegebenes Angebot mindestens dreißig (30) Tage gültig. Die Erstellung eines Angebots durch den Auftragnehmer für Sassenbach erfolgt kostenfrei.
2.4 Ein Auftrag kommt erst zustande mit Annahme des Angebots des Auftragnehmers durch Sassenbach in Textform. Mit Zustandekommen eines Auftrags wird der Auftragnehmer die im vereinbarten Auftrag konkret beschriebenen Leistungen erbringen. Weicht die Annahmeerklärung von Sassenbach vom Angebot des Auftragnehmers ab, wird der Auftragnehmer, falls er mit den Änderungen einverstanden ist, eine Auftragsbestätigung an Sassenbach übermitteln. In diesem Fall kommt der Auftrag erst mit Zugang der Auftragsbestätigung vom Auftragnehmer bei Sassenbach zustande.
3. Leistungserbringung, Subunternehmer, arbeitsrechtliche Verantwortung
3.1 Der Auftragnehmer wird die vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß, fachmännisch und unter Einhaltung der insbesondere in dem jeweiligen Auftrag vereinbarten Spezifikationen und Fristen erbringen.
3.2 Bestandteil der Leistungen des Auftragnehmers sind nicht nur die in den Aufträgen ausdrücklich vereinbarten Leistungen, sondern auch diejenigen Leistungen, die typischerweise Bestandteil dieser Leistungen oder für ihre Erbringung zwingende Voraussetzung sind, es sei denn, sie sind in einem Auftrag ausdrücklich als zusätzlich zu vergütende Leistungen des Auftragnehmers spezifiziert.
3.3 Der Auftragnehmer ist allein dafür verantwortlich, dass die Leistungen entsprechend den für ihre Erbringung relevanten anwendbaren Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien, insbesondere den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, der Bestimmung zur Aufbewahrung von Daten und der Datensicherheit erbracht werden. Der Auftragnehmer wird hierbei insbesondere auch sämtliche ggf. notwendige amtliche Genehmigungen rechtzeitig einholen und notwendige Mitteilungen an Behörden ordnungsgemäß und fristgerecht vornehmen.
3.4 Der Auftragnehmer ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Sassenbach nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Jeder Einsatz von Subunternehmern durch den Auftragnehmer bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von Sassenbach. Der Auftragnehmer wird Sassenbach im jeweiligen Angebot über den geplanten Einsatz des konkreten Subunternehmers unter Angabe von Kontaktdaten, Einsatzart, -umfang, -zeitpunkt und sonstigen Details des Subunternehmers unterrichten. Vor Annahme eines Projektangebots hat Sassenbach jederzeit das Recht, den geplanten Einsatz einzelner Subunternehmer ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wobei die Ablehnung nicht unbillig sein darf. Im Fall einer solchen Ablehnung hat der Auftragnehmer Sassenbach ein neues, berichtigtes Angebot zu machen.
3.5 Die vom Auftragnehmer zur Erbringung der Leistungen eingesetzten Mitarbeiter und Beauftragten müssen die hinreichende Ausbildung und Erfahrung besitzen, die zur vertragsgemäßen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind.
3.6 Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der vertraglichen, gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber den von ihm für die Leistungserbringung eingesetzten Personen allein verantwortlich. Der Auftragnehmer wird Sassenbach von Ansprüchen, die auf derlei Verpflichtungen zurückgehen bzw. derlei Verpflichtungen zum Gegenstand haben und die gegenüber Sassenbach geltend gemacht werden, freistellen. Dies umfasst insbesondere alle Lohn- und Gehaltszahlungen sowie alle übrigen aus Arbeits- oder Dienstleistungsverhältnissen resultierenden Zahlungsverpflichtungen wie z. B. Sozialversicherungsbeiträge. Es ist ausschließlich Aufgabe des Auftragnehmers, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu den von ihm zur Leistungserbringung eingesetzten Personen regeln.
4. Mitwirkungspflichten Sassenbach
4.1 Der Auftragnehmer wird Sassenbach frühzeitig auf Art, Umfang, Zeitpunkte und sonstige Details der von Sassenbach zu erbringenden Mitwirkungs und Beistellleistungen zu einem Auftrag hinweisen. Der Auftragnehmer wird Sassenbach für den Fall der Nichterfüllung einer Mitwirkungs- und Beistellleistung schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen und Sassenbach auf die rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen der Nichterfüllung hinweisen.
4.2 Vereinbarte Termine verschieben sich unter den vorstehend genannten Voraussetzungen in einem angemessenen Umfang. Weitergehende Rechte des Auftragnehmers bestehen nicht. Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um Leistungsstörungen, die durch die Nichterfüllung von Mitwirkungs- oder Beistellpflichten durch Sassenbach entstehen, zu kompensieren.
4.3 Außer den in einem Auftrag ausdrücklich festgelegten Mitwirkungs- und Beistellpflichten kann der Auftragnehmer von Sassenbach weitere Mitwirkungs- oder Beistellleistungen nur verlangen, soweit diese für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen erforderlich und für Sassenbach zumutbar sind.
5. Auftragsänderungen
5.1 Für den Fall, dass Sassenbach nach Vertragsschluss eine Beschränkung, Änderung oder Erweiterung der Leistungen eines Auftrags wünscht, übermittelt Sassenbach dem Auftragnehmer einen Änderungsantrag. Der Auftragnehmer wird diesen auf eigene Kosten nach Eingang des Änderungsantrags umgehend prüfen und Sassenbach innerhalb von einem Werktag ein schriftliches Angebot für die von Sassenbach gewünschte Änderung unterbreiten. Sofern nicht ausdrücklich abweichend schriftlich vereinbart, fallen für Sassenbach im Zusammenhang mit der Prüfung und der Angebotserstellung keine Kosten an.
5.2 Sofern die von Sassenbach gewünschte Änderung eine Leistungsänderung oder eine zusätzliche Leistungserbringung zum Gegenstand hat, ist der Auftragnehmer zur Umsetzung der Leistungsänderung bzw. zur zusätzlichen Leistungserbringung verpflichtet und kann diese nur aus wichtigem Grund verweigern.
5.3 Das Angebot des Auftragnehmers muss im Fall einer Leistungsänderung oder einer zusätzlichen Leistung mindestens folgende Informationen enthalten: eine detaillierte Beschreibung der von Sassenbach gewünschten Leistungsänderung/zusätzlichen Leistung aus der Sicht des Auftragnehmers; die technischen und wirtschaftlichen Auswirkungen und Risiken, insbesondere eine mögliche Preissenkung oder -erhöhung sowie Auswirkungen auf die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen, im Fall der Umsetzung der beantragten Leistungsänderung oder zusätzlichen Leistungserbringung; das aufseiten von Sassenbach oder eines Dritten zur Umsetzung der Leistungsänderung oder zusätzlichen Leistungserbringung erforderliche Maß an Mitwirkung und Beistellleistungen, insbesondere die von Sassenbach und/oder Dritten bereitzustellenden Informationen, Daten etc.; alle sonstigen Informationen, die Sassenbach bei vernünftiger Betrachtungsweise benötigen wird, um eine fundierte Entscheidung hinsichtlich der Änderung treffen zu können.
5.4 Soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, wird der Auftragnehmer die Implementierung von Leistungsänderungen und/oder zusätzlichen Leistungen zum Festpreis anbieten.
5.5 Nach Übermittlung eines Angebots durch den Auftragnehmer wird Sassenbach das Angebot innerhalb eines angemessenen Zeitraums prüfen.
6. Abnahme
6.1 Leistungen des Auftragnehmers unterliegen einer Abnahme durch Sassenbach, wenn (a) sie ganz oder teilweise einer Abnahme zugänglich sind oder (b) der Auftrag dies ausdrücklich vorsieht.
6.2 Der Auftragnehmer informiert Sassenbach, sobald die Leistung für die Abnahme bereit ist. Zeigen sich abnahmehinderliche Mängel der Leistung, kann Sassenbach (a) den Auftragnehmer zur Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist auffordern – der Auftragnehmer hat die Leistung anschließend wieder zur Abnahme vorzulegen – oder (b) eine Abnahme unter Vorbehalt erklären und vom Auftragnehmer Mangelbehebung verlangen.
6.3 Treten auch beim zweiten Abnahmeversuch abnahmehinderliche Mängel auf, hat Sassenbach nach seiner Wahl das Recht, (a) vom Auftragnehmer einen weiteren Versuch der Mangelbehebung zu verlangen oder (b) den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers selbst zu beheben oder durch einen Dritten beheben zu lassen oder (c) ganz oder teilweise den Auftrag zu kündigen und/oder von dem Auftrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche bleiben in jedem Fall unberührt.
6.4 Ist die Leistung mangelfrei, wird Sassenbach positiv die Abnahme erklären.
7. Verzug, Kündigung von Aufträgen
7.1 Überschreitet der Auftragnehmer einen vereinbarten Termin, so gerät er ohne Mahnung in Verzug. Bei Verzug wird der Auftragnehmer ohne schuldhaftes Zögern Sassenbach schriftlich unter Erläuterung der Gründe und voraussichtlichen Auswirkungen des Verzugs informieren. Im Fall des Verzugs stehen Sassenbach die gesetzlichen Rechte zu.
7.2 Bei Überschreitung eines Verzugszeitraums von zwanzig (20) Werktagen kann Sassenbach den betroffenen Auftrag ganz oder teilweise fristlos kündigen. Weitergehende Rechte und Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
7.3 Sassenbach kann einen Auftrag oder alle Aufträge auch nach Vertragsschluss kündigen, wenn Sassenbach und/oder dem Kunden von Sassenbach unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der (weitere) Einsatz des Auftragnehmers nicht (mehr) zugemutet werden kann.
7.4 Das Recht zur Kündigung eines Auftrags oder aller Aufträge aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
8. Rechte
8.1 Alle geistigen Eigentumsrechte an Arbeitsergebnissen, die vom Auftragnehmer aufgrund eines Auftrags für Sassenbach – durch den Auftragnehmer selbst oder durch Dritte – erstellt werden, gehen mit ihrer Entstehung auf Sassenbach zur Übertragung auf den jeweiligen Kunden von Sassenbach über. Sofern eine solche Rechteübertragung aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, räumt der Auftragnehmer Sassenbach zur Übertragung an den jeweiligen Kunden von Sassenbach hiermit unwiderruflich das ausschließliche, zeitlich, sachlich und räumlich unbegrenzte Recht zur Nutzung und Verwertung sämtlicher entwickelter Arbeitsergebnisse sowie sämtlicher Erweiterungen und Anpassungen dieser Arbeitsergebnisse ein. Die vorstehende Rechtseinräumung umfasst auch das Recht zur Bearbeitung, Änderung, Vervielfältigung, Verbreitung und Verwertung jedweder Art sowie das Recht, die Nutzungsrechte im vorstehend beschriebenen Umfang zu übertragen und zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Unterlizenzen zu erteilen. Soweit der Auftragnehmer gemäß den Vorgaben dieser Einkaufsbedingungen Subunternehmer einschaltet, stellt er sicher, dass die Rechte von Sassenbach bzw. des jeweiligen Kunden von Sassenbach an den Arbeitsergebnissen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
8.2 Soweit Arbeitsergebnisse entstehen, die Gegenstand gewerblicher Schutzrechte sind oder sein können, ist der jeweilige Kunde von Sassenbach berechtigt, eine entsprechende Anmeldung im eigenen Namen und auf eigene Kosten vorzunehmen. Der Auftragnehmer wird alle Dokumente unterzeichnen und alle sonstigen Maßnahmen treffen, die erforderlich sind oder von Sassenbach bzw. dem jeweiligen Kunden von Sassenbach angefordert werden, um die Rechteübertragung im voraufgeführten Sinne durchzuführen. Der Auftragnehmer wird es unterlassen, solche Rechte im eigenen Namen anzumelden.
8.3 Der Auftragnehmer wird nicht ohne die vorherige Zustimmung von Sassenbach in Textform geistiges Eigentum Dritter in die für Sassenbach entwickelten Arbeitsergebnisse aufnehmen. Soweit Sassenbach hierauf bezüglich konkreter Schutzrechte im Angebot des Auftragnehmers explizit hingewiesen wurde, erfolgt die Zustimmung von Sassenbach mit der Annahme des jeweiligen Angebots. Soweit geistiges Eigentum Dritter in die für Sassenbach entwickelten Arbeitsergebnisse aufgenommen wird, stellt der Auftragnehmer sicher, dass die Rechtseinräumung gemäß dieser Ziffer 8 nicht beeinträchtigt wird.
8.4 Sollte festgestellt werden, dass die Leistungen Schutzrechte Dritter verletzen, wird der Auftragnehmer auf eigene Kosten nach Wahl von Sassenbach entweder Sassenbach bzw. dem jeweiligen Kunden von Sassenbach die erforderlichen Nutzungsrechte gewähren oder die Leistungen so abändern, dass sie Schutzrechte Dritter nicht mehr verletzen, aber weiterhin den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Sollte der Auftragnehmer weder in der Lage sein, die erforderlichen Nutzungsrechte zu gewähren, noch die Leistungen in dem vorstehend beschriebenen Umfang abzuändern, ist Sassenbach nach seiner Wahl zur Kündigung des Auftrags aus wichtigem Grund oder zur Herabsetzung der Vergütung in einem Verhältnis, das dem Wert der betroffenen Leistungen in Relation zu allen Leistungen entspricht, berechtigt.
8.5 Im Übrigen stellt der Auftragnehmer Sassenbach bzw. den jeweiligen Kunden von Sassenbach von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die diese gegen Sassenbach bzw. den jeweiligen Kunden von Sassenbach im Zusammenhang mit der Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte erheben, auf erstes Anfordern frei, einschließlich angemessener Rechtsanwaltskosten.
8.6 Die Rechtseinräumungen dieser Ziffer 8 sind durch die im jeweiligen Auftrag vereinbarte Vergütung abgegolten und erfolgen ohne zusätzliche Kosten für Sassenbach.
8.7 Rechte und Ansprüche von Verwertungsgesellschaften (GEMA etc. oder Verwertungseinrichtungen im Sinne des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG)) bleiben unberührt und sind von Sassenbach bzw. dem jeweiligen Kunden von Sassenbach selbst und auf eigene Kosten zu klären und ggf. abzugelten. Hierauf hat der Auftragnehmer Sassenbach im jeweiligen Auftrag in Textform hinzuweisen.
9. Vergütung, Zahlung, Skonto, Eigentumsvorbehalt
9.1 Die Vergütung des Auftragnehmers wird im jeweiligen Auftrag vereinbart. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, werden keine Nebenkosten und/oder Reisekosten des Auftragnehmers vergütet. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistungserbringung gültigen Mehrwertsteuer.
9.2 Die Vergütung wird nach vollständiger Abnahme der Leistungen des jeweiligen Auftrags und ordnungsgemäßer Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Für sämtliche ordnungsgemäße und unbeanstandete Rechnungen gelten die im jeweiligen Auftrag vereinbarten Zahlungsbedingungen. Der Auftragnehmer gewährt Sassenbach den im jeweiligen Auftrag vereinbarten Skonto bei Erreichung des Zahlungsziels.
9.3 Ordnungsgemäße Rechnungen müssen einen Tätigkeitsnachweis enthalten und – soweit für die Leistungen des Auftragnehmers branchenüblich bzw. einschlägig – eine vollständige Rechnungskopie aller Fremd- und Drittkosten enthalten; in diesem Fall müssen Leistungen des Auftragnehmers und Fremdleistungen Dritter getrennt dargestellt werden, wenn deren Geltendmachung nicht in getrennten Rechnungen erfolgt. Ferner ist in diesem Fall der Rechnung von Drittleistungen die Originalrechnung des jeweiligen Dritten als Kopie mit anzufügen.
9.4 Eigentumsvorbehalte des Auftragnehmers gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für den jeweiligen konkreten Auftrag beziehen, an denen der Auftragnehmer sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.
10. Gewährleistung, Haftung
10.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen.
10.2 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von Sassenbach beschränkt sich auf Mängel, die bei äußerlicher Begutachtung offen zutage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falschlieferung) oder bei Kontrollen im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt eine Rüge von Sassenbach (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von vierzehn (14) Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
10.3 Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen.
11. Höhere Gewalt
11.1 Höhere Gewalt ist ein Ereignis, das für keine der Parteien vorhersehbar und auch unter Anwendung äußerster Sorgfalt unvermeidbar war, soweit die Erbringung der Leistungen betroffen ist, insbesondere auch nicht durch Notfallpläne und Notfallmaßnahmen des Auftragnehmers. Höhere Gewalt kann in diesem Sinne insbesondere folgende Ereignisse umfassen: Krieg, Aufstand, Unruhen, Embargo, Explosion, Brand, Hochwasser und Unwetter.
11.2 Führt ein Ereignis höherer Gewalt dazu, dass eine der Parteien die Verpflichtungen aus einem Auftrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, wird die betroffene Partei die andere Partei unverzüglich schriftlich über die Art des Ereignisses und die voraussichtlichen Auswirkungen auf ihre vertraglichen Pflichten, insbesondere auf die Erfüllung der Leistungen, benachrichtigen.
11.3 Die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei ist für die Dauer des Ereignisses höherer Gewalt von der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen des jeweiligen Auftrags befreit, vorausgesetzt, sie ist ihrer Informationspflicht nachgekommen. Sassenbach ist in dem Umfang und für die Dauer, für den bzw. während der der Auftragnehmer von seiner Leistungspflicht befreit ist, von seiner Vergütungspflicht befreit. Wenn und soweit Sassenbach und/oder ein Kunde von Sassenbach aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt an der Erfüllung einer Mitwirkungs-/Beistellpflicht gehindert ist, ist der Annahmeverzug ausgeschlossen.
11.4 Nach Beendigung des Ereignisses höherer Gewalt wird die durch ein Ereignis höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehinderte Partei die andere Partei unverzüglich hierüber benachrichtigen und ihre vertraglichen Verpflichtungen wieder erfüllen.
11.5 Ist der Auftragnehmer für einen Zeitraum von mehr als vierzehn (14) Tagen an der Erbringung seiner Leistungen gemäß dem jeweiligen Auftrag gehindert, kann Sassenbach den jeweiligen Auftrag aus wichtigem Grund kündigen.
12. Vertraulichkeit
12.1 Im Rahmen der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer wird Sassenbach dem Auftragnehmer ggf. vertrauliche Informationen von Sassenbach und von Kunden von Sassenbach. Diese betreffen u. a. Geschäftsgeheimnisse, Informationen über Geschäftsvorhaben, die finanzielle Ausstattung, Produkte und Projekte, Verfahren, Kunden und Mitarbeiter sowie sonstige Informationen, die ein Dritter vernünftigerweise als vertraulich ansehen würde, einschließlich der Daten, die dem Datenschutz unterliegen.
12.2 Eine Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Sassenbach zulässig. Als Dritter aufseiten des Auftragnehmers gelten alle außer dem Auftragnehmer und dessen Mitarbeitern sowie professionelle Berater des Auftragnehmers, soweit diese unter einer gesetzlichen oder vertragsstrafenbewehrten vertraglichen Schweigeverpflichtung stehen. Der Auftragnehmer wird vertrauliche Informationen ausschließlich zur Erfüllung der Leistungen aus dem jeweiligen Auftrag verwenden. Der Auftragnehmer wird vertrauliche Informationen vor unbefugter Benutzung oder Veröffentlichung schützen.
12.3 Unabhängig von den vorstehenden Bestimmungen ist eine Offenlegung/Weitergabe von vertraulichen Informationen ohne Zustimmung von Sassenbach nur zulässig, soweit dies (a) von einer zuständigen Aufsichtsbehörde verlangt wird, (b) gesetzlich vorgeschrieben ist, (c) durch anwendbare rechtliche Rahmenbedingungen vorgeschrieben ist oder (d) vor Gerichten und/oder Behörden im Rahmen von Auseinandersetzungen erforderlich ist. Die Offenlegung ist in den vorbezeichneten Fällen auf das im konkreten Fall erforderliche Maß zu beschränken. Außerdem ist Sassenbach so rechtzeitig über die Offenlegung zu informieren, dass Sassenbach sachdienliche zusätzliche Maßnahmen zum Schutz seiner und der vertraulichen Informationen von Kunden treffen kann.
12.4 Die vorstehenden Regelungen zur Vertraulichkeit gelten fünf (5) Jahre über die Laufzeit eines Auftrags fort.
13. Datenschutz
13.1 Erhält der Auftragnehmer im Rahmen der Erbringung der beauftragten Leistungen Zugang zu personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), wird er die geltenden Datenschutzvorschriften beachten, insbesondere personenbezogene Daten ausschließlich zum Zweck der Erbringung der beauftragten Leistungen verarbeiten, sicherstellen, dass seine Mitarbeiter nur soweit zwingend erforderlich Zugriff auf die Daten erhalten, und seine Mitarbeiter schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichten und diese über die einzuhaltenden Datenschutzvorschriften belehren und uns dies auf Nachfrage nachweisen.
13.2 Der Auftragnehmer wird die Daten von Sassenbach und Daten von Kunden von Sassenbach von seinen eigenen Daten und den Daten im Zusammenhang mit seiner Leistungserbringung für andere Kunden getrennt halten.
13.3 Der Auftragnehmer sichert zu, personenbezogene Daten dem Stand der Technik entsprechend zu schützen. Im Fall der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer im Auftrag von Sassenbach ist – bevor der Auftragnehmer Zugriff auf personenbezogene Daten von Sassenbach erhält eine Auftragsverarbeitungs-Vereinbarung nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 3 DS-GVO abzuschließen, die von Sassenbach zur Verfügung gestellt wird. Der Auftragnehmer sichert zu, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Sassenbach oder den Kunden von Sassenbach zuzurechnen ist, nur innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland, eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt. Vom Auftragnehmer im Rahmen eines Auftrags verarbeitete personenbezogene Daten sind nach Abschluss des jeweiligen Auftrags, spätestens nach vollständiger Leistungserbringung und Zahlung der vereinbarten Vergütung an den Auftragnehmer unverzüglich und vollumfänglich zu löschen.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Für diese Einkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen Sassenbach und dem Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
14.2 Ist der Auftragnehmer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von Sassenbach in München. Entsprechendes gilt, wenn der Auftragnehmer Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. Sassenbach ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung gemäß diesen Einkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftragnehmers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.